

Der Verein
Das sind wir
Der Dachverband für Kunsttherapie/Gestaltungstherapie in Österreich (DKGT) fungiert als übergeordnete Vereinigung für diverse Akteure im Feld der kunsttherapeutischen Disziplinen.
Die Struktur des Verbandes ist darauf ausgelegt, eine breite Repräsentation des Berufsstandes zu gewährleisten.
Gemäß den Statuten (§ 4 und § 2) setzt sich die Mitgliedschaft aus folgenden Kategorien zusammen:
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Fach- und Berufsverbände: Organisationen, die spezifische Interessenvertretungen innerhalb des Berufsfeldes wahrnehmen.
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Ausbildungsstätten: Institutionen, die für die akademische oder fachspezifische Ausbildung in Kunst- und Gestaltungstherapie verantwortlich zeichnen.
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Juristische Personen: Weitere Organisationen und Körperschaften, die in einem relevanten Kontext zur Thematik stehen.
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Natürliche Personen: Einzelpersonen, die einen nachweisbaren Bezug zur Kunsttherapie und Gestaltungstherapie aufweisen.
Grundlegende Voraussetzung für alle Kategorien ist ein direkter und relevanter Kontext zur Kunsttherapie sowie zur Kunst- und Gestaltungstherapie.
Kriterien und Verpflichtungen
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist an spezifische qualitative und formale Kriterien gebunden, die vom Verein festgelegt werden. Potenzielle Mitglieder müssen diese Kriterien erfüllen, um für eine Aufnahme in Betracht gezogen zu werden.
Eine wesentliche Besonderheit der Mitgliedschaft im DKGT ist die organisatorische Ausrichtung.
Mit der Aufnahme bekennen sich die Mitglieder explizit dazu, sich ein Grundwissen über die soziokratische Kreismethode anzueignen. Diese Verpflichtung dient der Sicherstellung effizienter und konsensorientierter Entscheidungsprozesse innerhalb des Verbandes.
Das Aufnahmeverfahren
Der Prozess zur Aufnahme neuer Mitglieder folgt einem strukturierten Ablauf, der die demokratischen und soziokratischen Grundwerte des Verbandes widerspiegelt:
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Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern obliegt ausschließlich der Generalversammlung.
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Entscheidungsfindung im Konsent: Die Beschlussfassung erfolgt nicht durch Mehrheitsabstimmung, sondern nach den Prinzipien der soziokratischen Kreismethode im Konsent. Dies bedeutet, dass eine Aufnahme nur dann erfolgt, wenn kein schwerwiegender und begründeter Einwand eines Mitglieds der Generalversammlung vorliegt (§ 8 Abs 9).
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Ablehnungsrecht: Der Verein behält sich das Recht vor, die Aufnahme von Antragstellenden ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass jede Erweiterung des Mitgliederkeises von der Gemeinschaft mitgetragen wird und die qualitative Ausrichtung des Dachverbandes gewahrt bleibt.
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